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   BGH, 20.02.1991 - XII ZB 35/89   

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https://dejure.org/1991,13538
BGH, 20.02.1991 - XII ZB 35/89 (https://dejure.org/1991,13538)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1991 - XII ZB 35/89 (https://dejure.org/1991,13538)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1991 - XII ZB 35/89 (https://dejure.org/1991,13538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich der vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechte beim Bea. des D. Bank- und Bankiergewerbes (BW) im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Rechtliche Zulässigkeit einer Teilvereinbarung in Bezug auf die Versorgungsanrechte des Mannes - Ausschluss aus ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 35/89
    Diese Rechtsprechung baut auf dem Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 auf (IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369), wonach jene Versorgungsträger wegen der Handhabung des § 3b VAHRG allgemein nicht verfahrensbeteiligt und beschwerdebefugt sind.
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 35/89
    Soweit die weitere Beschwerde gegen diese Rechtsprechung Bedenken erhebt, wird darauf verwiesen, daß der Senat daran nach erneuter Überprüfung und Würdigung dieser Bedenken durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175) festgehalten hat.
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87

    Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am

    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 35/89
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602) ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, auch dann nicht am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß in seiner Entscheidung nicht prüft, ob ein erweitertes Splitting nach dieser Vorschrift in Betracht käme.
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